Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche ist nicht nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 261 Abs. 9 Satz 2 Vortat 1). Der Angeklagte ist nur insoweit als [...]
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