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BGH - Entscheidung vom 28.09.2004

VI ZB 38/04

Normen:
GKG-KV Nr. 1953

Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshof hat, nachdem die Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, eine Gebühr von 50,00 EURO festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom [...]
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