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BGH - Entscheidung vom 21.01.2004

2 ARs 390/03

Normen:
StPO § 462 a Abs. 1

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die Vorlage des Landgerichts Lüneburg ist gemäß § 14 StPO gegeben. Zuständig für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts [...]
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