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BGH - Entscheidung vom 22.04.2004

I ZB 30/03

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung [...]
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