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BGH - Entscheidung vom 06.07.2004

4 StR 150/04

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als es die Einziehung der in der Beschlußformel genannten Schreckschußpistole [...]
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