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BFH - Entscheidung vom 08.06.2004

IV B 180/02

Normen:
EStG § 14 § 16
FGO § 76 Abs. 1 § 90 § 115

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1634

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Dabei kann der Senat hinsichtlich des Vorwurfs, der erklärte Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei nur durch eine bewusste Täuschung zustande gekommen, dahin [...]
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