Die Beschwerden sind unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat die Beschwerdeführerin zu 2. zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen. Nach § 62a Abs. 2 [...]
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