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BFH - Entscheidung vom 25.03.2004

III B 105/03

Normen:
EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit a, b
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 961

Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. 1. Die Kläger und [...]
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