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BFH - Entscheidung vom 11.03.2004

VIII B 68/03

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 [...]
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