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BFH - Entscheidung vom 12.02.2004

VIII B 51/03

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Hat sich die [...]
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