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BFH - Entscheidung vom 20.10.2004

VI B 99/04

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Es fehlt [...]
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