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BFH - Entscheidung vom 23.08.2004

VI B 40/04

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Für die Darlegung eines [...]
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