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BFH - Entscheidung vom 26.02.2004

IV B 39/02

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes [...]
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