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BAG - Entscheidung vom 27.04.2004

9 AZR 18/03

Normen:
GG Art. 9 Abs. 3
Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) Art. 2 Abs. 2
AltTZG § 8 Abs. 3 § 5 Abs. 1 §§ 15b 15e
ArbGG § 72 Abs. 5
SGB VI § 37 § 41 Abs. 4 § 66 § 64, 77 Abs. 2 § 236a § 237
SGB IX § 2 Abs. 2 § 81 Abs. 2
TzBfG § 21 § 17 § 14 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1 § 557 Abs. 3
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) § 9 Abs. 2

Fundstellen:
BAGE 110, 208
BAGReport 2004, 393
BB 2004, 2472
DB 2004, 2534
NJ 2005, 188
NZA 2005, 821

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die am 23. November 1944 geborene Klägerin ist seit Juni 1968 als Erzieherin im Jugendamt der Stadtverwaltung der [...]
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