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BAG - Entscheidung vom 11.02.2004

4 AZR 94/03

Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Luftfahrt) § 1 (Auslegung)
Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal bei der Deutschen BA Luftfahrtgesellschaft mbH (MTV-Cockpitpersonal - vom 5. Januar 2001, gültig ab 1. Februar 2001) § 13
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Kabinenpersonals bei der Deutschen BA Luftfahrtgesellschaft mbH (MTV-Kabinenpersonal - vom 22. Mai 2001) § 13
2. DV LuftBO § 9

Fundstellen:
NZA 2005, 655

Die Parteien streiten darüber, ob nach § 13 des Manteltarifvertrages Nr. 1 für das Cockpitpersonal der Deutschen BA vom 5. Januar 2001 die Ruhezeit von zwei Kalendertagen nach Leistung von Arbeitszeit oder [...]
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