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BAG - Entscheidung vom 23.06.2004

7 AZR 636/03

Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 § 74 Abs. 1
ZPO § 233
TzBfG § 14 Abs. 1, 2, 4
BPersVG § 75 Abs. 1 § 88
Manteltarifvertrag für Angestellte bei der BA (MTA vom 21. April 1961) § 5
Vergütungsordnung - Anlage 1 - zum MTA
Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte in der maßgeblichen Fassung (SR 2a MTA) Nr. 1

Fundstellen:
AuA 2004, 41
AuA 2004, 51
AuR 2005, 36
BAGReport 2005, 3
BB 2004, 2643
DB 2004, 2585
MDR 2005, 221
NZA 2004, 1333

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist seit dem 1. Juni 2001 auf Grund Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2001 als Aushilfsangestellter beim Arbeitsamt D [...]
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