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BAG - Entscheidung vom 29.04.2004

1 ABR 30/02

Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 29 Abs. 2 S. 3 § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, 2 § 87 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 2, 3
ZPO (a.F.) §§ 212a 286 Abs. 1 § 418 Abs. 1 § 419
ArbGG (a.F.) § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden (MTV - vom 18. Dezember 1996 i.d.F. vom 19. September 2000) § 7
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung (Beschäftigungssicherungs-TV - vom 11. Dezember 1997 idF vom 5. April 2000) Nr. 3

Fundstellen:
AuA 2004, 46
AuR 2004, 229
BAGE 110, 252
BAGReport 2004, 241
BB 2004, 1964
DB 2004, 2220
NZA 2004, 670

A. Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Betriebsrats und der Gewerkschaft aus Betriebsvereinbarungen über gleitende Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin, ein Automobilhersteller, beschäftigt in ihrer Zentrale ca. [...]
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