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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 30.05.2003

6 S 52/03

Normen:
BVFG (2001) § 6 Abs. 2 S. 1
BVFG (1993) § 27 Abs. 2 S. 3

Fundstellen:
DVBl 2004, 719

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO ). Die Berufung [...]
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