Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsentschädigung nach Maßgabe des § 7 TEVO vom 29.4.1988 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 27.12.1996 (GV. NRW. 1997 S. 2). Die angefochtenen [...]
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