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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 15.08.2003

13 A 2773/01

Normen:
TKG § 25 Abs. 1
TKG § 25 Abs. 2
TKG § 27 Abs. 1
TKG § 27 Abs. 2
TKG § 27 Abs. 3
TEntgV § 2 Abs. 1
TEntgV § 2 Abs. 2
TEntgV § 2 Abs. 3
Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG Art. 7 Abs. 2

Fundstellen:
DVBl 2004, 140
MMR 2003, 808

1. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1.b) die Verpflichtung der Beklagten verfolgt, ihr die beantragte Genehmigung der Entgelte für Verbindungsleistungen DTAG-B.1 und DTAG-B.2 zu erteilen, ist die Klage [...]
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