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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 11.11.2003

9 A 2821/01

Normen:
BauO NRW 1995 § 43 Abs. 7
KÜGebO § 1
KÜGebO § 11
SchfG § 13

Fundstellen:
BauR 2004, 480
WuM 2004, 50

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Allerdings trifft der Vortrag der Klägerin zu, dass die von ihr aufgeworfenen Fragen, ob 1. § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995 dahingehend auszulegen ist, dass nur [...]
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