Die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 888 Abs. 1 Satz 3, 793 , 569 Abs. 1 und 2 , 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 888 [...]
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