Die Zurückweisung beruht auf den mit Hinweis des Vorsitzenden vom 12.8.2003 mitgeteilten Gründen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Die Stellungnahme der Klägerin vom 28.8.2003 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. [...]
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