Die sofortige Beschwerde, über die nach § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. Zöller-Philippi, ZPO , 23. Aufl., § 127 Rn 10, 34 a.E.). Das [...]
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