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OLG Köln - Entscheidung vom 30.06.2003

13 U 238/03

Normen:
BGB § 307 § 309 Nr. 5 b § 607 (a.F.)
AGBG § 3 § 9 § 11 Nr. 5 a § 11 Nr. 5b
ZPO § 287

I. Mit Vertrag vom 28./31.10.1997 stellte die beklagte Bank der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 125.000,00 DM zur Verfügung, das zur Ablösung eines Festzinsdarlehens bei dem H. Konzern zum 30.09.1998 bestimmt war. [...]
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