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OLG Köln - Entscheidung vom 09.09.2003

9 U 30/03

Normen:
BGB § 123
VHB 95 § 22 Abs. 1

I. Der Kläger schloß für die Zeit ab dem 1. April 2000 bei der Beklagten eine Hausratversicherung ab. Die zuvor bei der E bestehende Versicherung war vom Versicherer in Zusammenhang mit einem Einbruch (in die [...]
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