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OLG Hamm - Entscheidung vom 17.07.2003

15 W 459/02

Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1617 Abs. 2 Satz 4
FGG § 22 Abs. 2
FGG § 27

Fundstellen:
FGPrax 2003, 264
FamRZ 2004, 731
OLGReport-Hamm 2003, 400

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit dem 1. Juni 1990 miteinander verheiratet. Sie führten zunächst den Ehenamen, wobei die Beteiligte zu 1) ihren Geburtsnamen dem Familiennamen vorangestellt hatte. Seit dem 29. [...]
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