Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 150,00 EURO verurteilt. Ferner hat es ein Fahrverbot [...]
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