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OLG Hamburg - Entscheidung vom 21.01.2003

8 W 271/02

Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
AGS 2003, 417
OLGReport-Hamburg 2003, 284

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Kosten von 282,07 EURO für die Einholung eines Schlüsselgutachtens sind im vorliegenden [...]
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