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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 25.07.2003

22 U 6/03

Normen:
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 249 Satz 1 (a.F.)
BGB § 249 Satz 2
BGB § 251 (a.F.)
BGB § 291 (a.F.)
BGB §§ 459 ff
BGB § 463 (a.F.)
BGB § 463 Satz 2
BGB § 477
BGB § 633 (a.F.)
BGB § 633 Abs. 1 (a.F.)
BGB § 635
BGB § 638
AGBG § 11 Nr. 10a
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
BauO NW §§ 63 ff.
BauO NW § 65 Abs. 1 Nr. 8
BauO NW § 65 Abs. 2 Nr. 6
BauO NW § 87

Fundstellen:
NZM 2003, 822
NZM 2005, 200
OLGReport-Düsseldorf 2004, 181

I. Der Kläger und seine Ehefrau kauften am 06.02.1996 von der Beklagten das Wohnungseigentum P. in M. Hierbei handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, die mit der anderen Hälfte P. eine Wohnungseigentümergemeinschaft [...]
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