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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 02.10.2003

9 UF 221/02

Normen:
ZPO § 269 Abs.3
ZPO § 293
GKG § 8 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2004, 1662

Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs.3 ZPO , nachdem die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2003 zurückgenommen hat. Die Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch [...]
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