1. Die von den Antragstellern eingelegte sofortige Beschwerde vom 08.10.2003 gegen den Abhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.09.2003, zugestellt am 06.10.2003, ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG , 19 [...]
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