Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO ) und begründet. Die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind durch den Kläger nicht zu erstatten. Beauftragt [...]
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