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KG - Entscheidung vom 19.06.2003

1 W 270/02

Normen:
BeurkG § 17 Abs. 1
BGB § 313 a. F.
BGB § 155
BNotO § 19 Abs. 1
BNotO § 157 Abs. 1 Satz 1
KostO § 16 Abs. 1 Satz 1
KostO § 57
KostO § 141

Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 39

Die weitere Beschwerde ist zulässig, nämlich durch das Landgericht zugelassen sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 156 Abs. 2 S. 1 und 2 KostO ). Nach dem Tod des Notars sind die Erben gemäß §§ 1922 Abs. 1 [...]
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