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FG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 12.05.2003

5 K 2002/02

Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Fundstellen:
DStRE 2003, 1459

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Streit. Die Klägerin ist eine GmbH. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel mit Zubehörartikel für Kraftfahrzeugwerkstätten und [...]
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