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FG Köln - Entscheidung vom 06.03.2003

13 K 3288/02

Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1
KStG [a.F.] § 27

Fundstellen:
DStRE 2003, 1399

Die Klägerin steht im Anteilsbesitz der Frau FQ (70 %) und des Herrn EQ (30. %). In der Gesellschafterversammlung vom 23.12.2000 beschlossen die Gesellschafter zum 28.12.2000 eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage der [...]
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