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FG Hamburg - Entscheidung vom 04.09.2003

VI 116/02

Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
AO § 125
AO § 172 ff.

Streitig ist die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 1994. Der unverheiratete Kläger erzielte im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Soldat. Sein Bruttoarbeitslohn [...]
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