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FG Berlin - Entscheidung vom 12.11.2003

6 K 6230/02

Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
AO § 89 § 110 Abs. 1 Satz 1 § 149 Abs. 1 Satz 2

Fundstellen:
DStRE 2005, 1426
EFG 2005, 1738

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für das Streitjahr 1999 die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz - EStG - unverschuldet versäumt hat. Mit Schreiben vom 02. Oktober 2000 [...]
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