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EuGH - Entscheidung vom 10.04.2003

Rs C-65/01

Normen:
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Art. kels 16 Absatz 1 derRichtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393, S. 13) in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 28) Art. 4 Abs. 1, Anhang I Nr. 2.1 Satz 6, Nr. 2.2 Satz 2, Nr. 2.3 Satz 2, Satz 3, Satz 4, Nr. 2.8 Satz 2

[01] Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die [...]
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