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EuGH - Entscheidung vom 13.11.2003

Rs C-153/02

Normen:
Beschluss 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (ABl. 1963, Nr. 63, S. 1338)
EG Art. 39 Art. 43 Art. 49
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16)

Fundstellen:
DVBl 2004, 330
EWS 2004, 35
EuZW 2004120
NJW 2004, 1584
ZAR 2004, 154

[01] Der Giudice di pace Genua hat mit Beschluss vom 18. April 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2002, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG, des [...]
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