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EuGH - Entscheidung vom 11.12.2003

Rs C-322/01

Normen:
ApBetrO § 2 Abs. 2 §§ 12 15 17 Abs. 1 Abs. 2 Abs. 5 Abs. 8
AMG § 43 Abs. 1 § 45 Abs. 1 §§ 47 73 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 6a
EG Art. 28 Art. 30
HWG §§ 3a 8 10
Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel Art. 1 Abs. 3, Abs. 4 Art. 2 Art. 3
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über denelektronischen Geschäftsverkehr)

Fundstellen:
DVBl 2004, 424
EuZW 2004, 21
GRURInt 2004, 418
GewArch 2004, 118
JuS 2004, 518
MMR 2004, 149
NJW 2004, 131
NVwZ 2004, 593
WRP 2004, 205

[01] Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 10. August 2001, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. August 2001, nach Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der [...]
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