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BayObLG - Entscheidung vom 30.05.2003

2Z BR 50/03

Normen:
BGB § 133 § 1004
WEG § 10

Fundstellen:
ZMR 2004, 48

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die mit der Nr. 1 bezeichnete Wohnung. In § 23 der Gemeinschaftsordnung ( GO ) ist unter anderem [...]
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