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BayObLG - Entscheidung vom 31.07.2003

1Z AR 76/03

Normen:
ZPO § 29 Abs. 1 § 36 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 269 Abs. 1 § 607 (a.F.)

I. Die Beklagten haben, als sie noch in Stuttgart wohnten, mit der Klägerin am 29.10.1997 einen Bauspardarlehensvertrag geschlossen. Das Darlehen wurde am 1.12.1997 ausbezahlt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der [...]
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