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BVerwG - Entscheidung vom 25.06.2003

6 C 17.02

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Art. 87f Abs. 2
TKG § 3 Nr. 9, Nr. 12, Nr. 16, Nr. 19, Nr. 24 § 25 Abs. 1, Abs. 2 § 30 Abs. 2 § 33 Abs. 1 § 35 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 § 39
VwGO § 42 Abs. 1
Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG

Fundstellen:
BVerwGE 118, 226
CR 2003, 738
MMR 2003, 734
NJW 2004, 1122
ZUM-RD 2004, 269

I. Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen und Betreiberin eines bundesweiten Festnetzes für Sprachtelefondienst. Sie schließt mit anderen Anbietern von [...]
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