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BVerwG - Entscheidung vom 06.02.2003

5 B 246.02

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, [...]
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