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BVerfG - Entscheidung vom 01.07.2003

2 BvR 306/03

Normen:
StPO §§ 103 105
GG Art. 13 Abs. 1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach den Grundsätzen [...]
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