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BVerfG - Entscheidung vom 27.08.2003

2 BvR 1324/03

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
StPO § 33a

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ). Zur Erschöpfung des Rechtsweges gehört auch das Nutzen des Rechtsbehelfs, den § [...]
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