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BSG - Entscheidung vom 18.12.2003

B 4 RA 20/03 R

Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 5 § 8, Anl 1 Nr. 1
AGB DDR § 50 § 53
BGB § 133 § 157
EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. a
RAnglG § 22 Abs. 1
SGB IV § 7 Abs. 1
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
ZAVtIV § 1
ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 2

Fundstellen:
NJ 2004, 575
NZS 2004, 544

I Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ( AAÜG ) verpflichtet ist, für [...]
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