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BGH - Entscheidung vom 10.09.2003

2 ARs 258/03

Normen:
OWiG § 7 Abs. 1 § 130

Fundstellen:
NStZ 2004, 699

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen. Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch [...]
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