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BGH - Entscheidung vom 10.10.2003

2 ARs 321/03

Normen:
StPO § 4 Abs. 1

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig. Die Verbindung der Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist zulässig und zweckmäßig. In den Verfahren, [...]
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